Arbeitsschutz, der im Betrieb ankommt.
Seit 2019 im Arbeits- und Gesundheitsschutz: Wir übernehmen für Unternehmen jeder Größe, deutschlandweit, die Bestellung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Beauftragtenfunktionen, die daran hängen. Vor Ort, mit festem Ansprechpartner — und erreichbar, wenn es darauf ankommt.
Was wir für Ihren Betrieb übernehmen
Arbeitsschutz, Brandschutz, Gefahrstoffe und Umweltrecht treffen denselben Betrieb, werden aber von verschiedenen Stellen geprüft. Wir sind ein Team aus Sicherheitsingenieuren und Brandschutzfachtechnikern und bearbeiten sie zusammen — das spart nicht nur Termine, es verhindert auch die Widersprüche, die entstehen, wenn drei Büros dieselbe Anlage unterschiedlich beurteilen.
Arbeitsschutz
§§ 5, 6 ASiG · DGUV Vorschrift 2Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit — von der Gefährdungsbeurteilung bis zum Rechtskataster.
Mehr dazu →Gefahrstoffe
GefStoffV · TRGS 510 · REACH · CLPVerzeichnis, Substitutionsprüfung, Lagerung, Sicherheitsdatenblätter und Etiketten.
Mehr dazu →Gefahrgut
GbV · ADRGefahrgutbeauftragter, Einstufung, Beförderungspapiere und Unterweisung nach 1.3 ADR.
Mehr dazu →Brandschutz
§ 10 ArbSchG · ASR A2.2 · DIN 14096Brandschutzbeauftragter, Brandschutzordnung, Alarmplan, Flucht- und Rettungspläne.
Mehr dazu →Umweltschutz
BImSchG · KrWG · AwSVImmissionsschutz, Abfall und Gewässerschutz — Beauftragtenfunktionen und Anlagendokumentation.
Mehr dazu →Explosionsschutz
GefStoffV · BetrSichV · TRGS 720–722Explosionsschutzdokument, Zonenpläne und die Unterweisung dazu.
Mehr dazu →Maschinensicherheit
§§ 3, 12, 18 BetrSichVGefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen und das Arbeitsmittelverzeichnis.
Mehr dazu →Qualitätsmanagement
DIN EN ISO 9001:2015Aufbau und Pflege des QM-Systems, interne Audits und die Vorbereitung auf die Zertifizierung.
Mehr dazu →Arbeitsschutzmanagement
DIN EN ISO 45001:2018 · § 3 ArbSchGAMS mit Gütesiegel der Berufsgenossenschaft oder nach ISO 45001 — vom Aufbau bis zum Audit.
Mehr dazu →Ergonomie
§§ 5, 12 ArbSchG · § 4 DGUV Vorschrift 1Pflichtunterweisung für körperlich belastende Tätigkeiten — Rücken, Schulter und Nacken.
Mehr dazu →Mutterschutz
§§ 9, 10, 13, 14 MuSchGAnlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz — bevor eine Schwangerschaft gemeldet wird.
Mehr dazu →Prüfmanagement
§§ 3, 14 BetrSichV · TRBS 1201 · DGUV Vorschrift 3Leitern, Regale, Tore und elektrische Geräte — wer wann prüft und wo der Nachweis liegt.
Mehr dazu →Notfallorganisation
§ 10 ArbSchG · § 26 DGUV Vorschrift 1 · ASR A2.3 · DGUV Regel 112-139Erste Hilfe, Alleinarbeit, Notfallpläne und Übungen — damit im Ernstfall jeder weiß, was zu tun ist.
Mehr dazu →Betreuung heißt nicht Aktenordner
- Ein fester Ansprechpartner, nicht ein wechselnder. Sie erklären Ihren Betrieb einmal. Wer bei der Begehung war, schreibt die Gefährdungsbeurteilung, hält die Frist nach und sitzt in der ASA-Sitzung — kein Wechsel im Zweijahrestakt, keine Übergabeprotokolle.
- Erreichbar, wenn es darauf ankommt. Nach einem Unfall, vor einer Prüfung, wenn die Aufsichtsperson im Haus steht: Sie rufen an und bekommen eine Antwort, innerhalb von 24 Stunden. Keine Ticketnummer.
- Wir stehen daneben, nicht dahinter. Bei Besuchen der Berufsgenossenschaft, der Bezirksregierung oder des Amtes für Arbeitsschutz begleiten wir Sie — und beantworten die fachlichen Rückfragen direkt.
- Wir kommen zu Ihnen — deutschlandweit. Begehung, ASA-Sitzung und Unterweisung finden in Ihrem Betrieb statt, wo immer er steht. Was dazwischen anfällt, klären wir am Telefon, ohne dass daraus gleich ein Projekt wird.
Wie es weitergeht
- Telefonat oder Mail: Wir klären, welche Pflichten Ihren Betrieb treffen.
- Ortstermin: erste Begehung und Bestandsaufnahme.
- Angebot mit Betreuungsform und Umfang — schriftlich und nachvollziehbar.
Bestellung und Beratung zusammen
Viele Vorschriften verlangen eine namentlich benannte Person mit schriftlicher Bestellung. Diese Rollen übernehmen wir extern — zusammen mit der Beratung, die dazugehört: vor Ort im Betrieb, mit Blick auf Ihre Abläufe, erreichbar, wenn eine Frage aufkommt.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit§§ 5, 6 ASiG
- BrandschutzbeauftragterDGUV Information 205-003
- GefahrgutbeauftragterGbV
- GefahrstoffbeauftragterGefStoffV
- Abfallbeauftragter§ 59 KrWG
- Immissionsschutzbeauftragter§ 54 Abs. 1 BImSchG
- Gewässerschutzbeauftragter§ 64 WHG
- DatenschutzbeauftragterArt. 37 DSGVO · § 38 BDSG
Befähigungsnachweise und Unterweisungen
Wir schulen im Betrieb an Ihren eigenen Geräten — das ist der Unterschied zwischen einem Nachweis und einer Person, die danach sicher fährt. Die Theorie kann über unsere Lernplattform vorab am Bildschirm laufen; der Praxistag beginnt dann mit Vorwissen statt bei null.
- KranführerDGUV Vorschrift 52 · DGUV Grundsatz 309-003 · DGUV Information 209-012 / 209-013 / 209-021
- Bediener von FlurförderzeugenDGUV Vorschrift 68 · DGUV Grundsatz 308-001
- Bediener von HubarbeitsbühnenDGUV Grundsatz 308-008
- Brandschutzhelfer§ 10 ArbSchG · ArbStättV · ASR A2.2 · DGUV Vorschrift 1 · DGUV Information 205-023 · VDI 4062
- Sicherheitsbeauftragte§ 22 SGB VII · § 20 DGUV Vorschrift 1 · DGUV Regel 100-001 · DGUV Information 211-042
- Gefahrgut-UnterweisungKapitel 1.3 ADR
CINTREX — die Organisation dahinter
Aus der täglichen Arbeit ist eine eigene Plattform entstanden: CINTREX führt Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Vorsorge und Prüffristen an einer Stelle zusammen. Praktisch heißt das: Wenn die Aufsichtsperson nach dem Nachweis fragt, ist er in zwei Klicks da — und Sie sehen jederzeit selbst, welche Frist als Nächstes läuft. Serverstandort Deutschland, keine Excel-Listen mehr, die niemand wiederfindet.
Kurz gefragt?
Ob eine Pflicht Ihren Betrieb überhaupt trifft, lässt sich meist in einem Telefonat klären. Das kostet nichts und erspart im Zweifel ein Angebot über etwas, das Sie nicht brauchen.
